Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur
- Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur
Teil der ⇡ Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass am Schluss eines jeden Geschäftsjahrs (⇡ Stichtagsprinzip) alle ⇡ Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten (⇡ Abgrenzungsposten) und ⇡ Schulden des Unternehmens in ein ⇡ Inventar aufzunehmen sind (⇡ Inventur), die dem Grunde nach in der ⇡ Bilanz erscheinen könnten (⇡ Aktivierungspflicht, ⇡ Aktivierungswahlrecht, ⇡ Passivierungspflicht, ⇡ Passivierungswahlrecht). Dazu gehören alle Posten, die nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem bilanzierenden Unternehmen zuzurechnen sind (also z.B. auch Treuhandvermögen beim ⇡ Treugeber, Sicherungsvermögen beim Sicherungsgeber, Kommissionsware beim ⇡ Kommittenten). Deshalb gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelerfassung. Jedoch genügen bei Anwendung anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auch Stichprobenverfahren (§ 241 I HGB). Nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit (⇡ Materiality) brauchen Anlagevermögensgegenstände bis zu 60 Euro nicht in das Inventar aufgenommen zu werden (R 31 III EStR). Weitere Vereinfachungen sind durch die Anwendung der Festbewertung (§ 240 III HGB; ⇡ Festwert) und der ⇡ Gruppenbewertung (§ 240 IV HGB) möglich.
- Der Grundsatz der Richtigkeit verlangt eine zutreffende Erfassung nach Art, Menge und Wert der zu inventarisierenden Posten.
- Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung, wobei auch hier Vereinfachungen bei gleichartigen Gegenständen des Vorratsvermögens sowie anderen gleichartigen oder annähernd gleichwertigen beweglichen Vermögensgegenständen und Schulden durch Gruppen- und Durchschnittsbewertungen zulässig sind (§ 240 IV HGB).
- Der Grundsatz der Klarheit verlangt eine übersichtliche, eindeutige und nachprüfbare Aufzeichnung der Inventurmethoden und -ergebnisse.
- Der Grundsatz der Rechtzeitigkeit verlangt die Aufstellung des Inventars innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit (§ 240 II HGB). Da neben der ⇡ Stichtagsinventur auch die vor- bzw. nachverlegte Stichtagsinventur und die ⇡ laufende Inventur zulässig sind (§ 241 II/III HGB), betrifft die Frage der Rechtzeitigkeit in erster Linie die ⇡ Bewertung.
Lexikon der Economics.
2013.
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